Vom Bundesministerium der Finanzen wurden die Einkommensteuer-Richtlinien für Brillen überarbeitet
In dem Kapitel Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod wurde folgender Passus ergänzt:
„Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt, genügt die Folgerefraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker“.
Der Entwurf der Einkommensteuer-Richtlinien wird mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich im Dezember rechtskräftig.
In einem praktischen Fall ist davon auszugehen, dass Brillen auf Berechtigungsschein nach wie vor steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Es ist unwahrscheinlich, dass das
Finanzamt im konkreten Einzelfall überprüft, ob eine Sehhilfe schon einmal über den Augenarzt verordnet wurde.
Außergewöhnliche Belastungen sind unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eigenanteils in § 33 EStG geregelt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen der Steuern zählen Aufwendungen wegen Krankheit, Scheidung etc. Der Eigenanteil, also der nicht abzugsfähige Teil der Kosten ist abhängig vom Familienstand, der Zahl der zu berücksichtigen Kinder und der Höhe des Gesamtbetrags der
Einkünfte.